Art. 1 Abs. 1 BayFTG zählt die gesetzlichen Feiertage auf, unter Nr. 2:
in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung: Mariä Himmelfahrt.
Art. 1 Abs. 3 BayFTG:
Das Landesamt für Statistik stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. Ist danach Mariä Himmelfahrt in einer Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die Gemeinde dies ortsüblich bekannt.
Die Liste stammt vom Bayerischen Landesamt für Statistik, abgerufen am 14.09.2026. Laut Quelle: „Mit dem 15. August 2025 gilt erstmals die Regelung basierend auf den Ergebnissen des Zensus 2022.“ Laut Pressemitteilung des Landesamts vom 13.08.2026 unverändert.
- Die Quelle nennt selbst keine Summen; die Summen hier sind am 14.09.2026 an der abgerufenen Liste nachgezählt.
- Listen vor dem 15.08.2025 liegen nicht vor.
- Die Liste gilt bis zur nächsten Feststellung des Landesamts nach einem Zensus.